Zur Mehrbelastung im Sinne von Art. 739 ZGB: Beispielsweise muss sich der Eigentümer des belasteten Grundstücks eine Mehrbelastung infolge Teilung des berechtigten Grundstücks nicht gefallen lassen. Die Vergrösserung oder Vermehrung der Gebäude auf dem herrschenden Grundstück, die dazu führt, dass mehr Personen auf diesem wohnen und aus diesem Grund die Wege stärker begangen und befahren werden, kann dagegen grundsätzlich nicht als Überschreitung des Dienstbarkeitsrechtes betrachtet werden (Petitpierre, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 5. Aufl. 2015, N. 6 zu Art. 739).