Ändern sich die Bedürfnisse des berechtigten Grundstückes, so darf dem Verpflichteten eine Mehrbelastung nicht zugemutet werden (Art. 739 ZGB). Wie in vorstehender E. 2.1 aufgeführt, ist bei ungemessenen Dienstbarkeiten eine Mehrbelastung als Folge der technischen Entwicklung grundsätzlich zumutbar. Mit anderen Worten stellt das Befahren des Fahrwegs mit Motorfahrzeugen statt Pferdefuhrwerken, wie dies im Zeitpunkt der Errichtung der Fall war, keine unzumutbare Mehrbelastung im Sinne von Art. 739 ZGB dar. Zur Mehrbelastung im Sinne von Art.