736 Abs. 2 ZGB korrigiert werden (Göksu, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 2007, N. 11 zu Art. 736). In casu ist Art. 736 Abs. 2 ZGB nicht anwendbar, denn das Problem der Linienführung des Fahrwegs auf der „wertvolleren“ Südseite des Hauses auf Grundstück Nr. 002 besteht seit der Errichtung der Dienstbarkeit. Zudem hat die Berufungsbeklagte nicht ein „geringes Interesse“ am Fahrweg auf der Südseite, sondern im Gegenteil, wie vorerwähnt, ein sehr erhebliches. Somit liegt kein Fall von Art 736 Abs. 2 ZGB vor.