Ist ein Interesse des Berechtigten zwar noch vorhanden, aber im Vergleich zur Belastung von unverhältnismässig geringer Bedeutung, so kann die Dienstbarkeit gegen Entschädigung ganz oder teilweise abgelöst werden (Art. 736 Abs. 2 ZGB). Die (vollständige oder teilweise) Ablösung gegen Entschädigung gemäss Art. 736 Abs. 2 ZGB setzt voraus, dass nach Errichtung der Dienstbarkeit das Interesse an ihrer Aufrechterhaltung im Verhältnis stark abgenommen hat, sei es wegen einer Verringerung des Interesses des Eigentümers des berechtigten Grundstücks, sei es wegen einer Erschwerung der Belastung für den Eigentümer (Urteil des Bundesgerichts 5A_797/2013 vom 17. September 2014 =