Hat eine Dienstbarkeit für das berechtigte Grundstück alles Interesse verloren, so kann der Belastete ihre Löschung verlangen (Art. 736 Abs. 1 ZGB). Wie aus den Ausführungen in vorstehender E. 2.1 und 2.2 klar hervorgeht, besteht ein sehr erhebliches Interesse der Berufungsbeklagten an der Durchsetzung ihres Fahrrechts auf der Südseite des Grundstücks Nr. 002. Diese Zufahrtsvariante stellt die einzige Seite 15 Möglichkeit für sie dar, mit Fahrzeugen zu ihrem Grundstück Nr. 001 zu gelangen. Art. 736 Abs. 1 ZGB ist somit nicht anwendbar.