Mangels Gebrauch des südseitigen Fahrrechts seit Menschengedenken bereits durch die Vorgänger der Berufungsbeklagten sei bewusst eine faktische Änderung des Fahrrechts veranlasst worden. Die Berufungsbeklagte lässt dem entgegenhalten, sie habe ein erhebliches Interesse an der Ausübung der südseitigen Dienstbarkeit für sich, Besucher und Lieferanten. Die Widerklage auf Löschung sei deshalb abzuweisen. Es möge sein, dass die Belastung des beklagtischen Grundstücks durch die südseitige Dienstbarkeit erheblich sei, jedoch sei das Interesse der Berufungsbeklagten zumindest gleich gross. Deshalb komme eine Ablösung nicht in Frage.