Für die Beurteilung der Ablösung des südseitigen Fahrrechts und die Interessenabwägung könne es keine Rolle spielen, ob gegenwärtig eine dienstbarkeitsrechtliche Berechtigung für eine ostseitige Zufahrt bestehe. Eine Abwägung der Interessen müsse zugunsten des Berufungsklägers ausfallen und würde damit eine Löschung des doppelseitigen südseitigen Fahrrechts rechtfertigen. Mangels Gebrauch des südseitigen Fahrrechts seit Menschengedenken bereits durch die Vorgänger der Berufungsbeklagten sei bewusst eine faktische Änderung des Fahrrechts veranlasst worden.