Eine südseitige Zufahrt wäre für die Berufungsbeklagte vorteilhafter bzw. bequemer. Aber für den Berufungskläger würde sie eine Belastung von einem Ausmass erreichen, das im Verhältnis zum Interesse der Berufungsbeklagten ungleich stärker ins Gewicht fallen würde. Die Voraussetzungen von Art. 736 Abs. 2 ZGB seien damit erfüllt. Art. 736 Abs. 2 ZGB sehe auch eine teilweise Löschung ausdrücklich vor. Für die Beurteilung der Ablösung des südseitigen Fahrrechts und die Interessenabwägung könne es keine Rolle spielen, ob gegenwärtig eine dienstbarkeitsrechtliche Berechtigung für eine ostseitige Zufahrt bestehe.