Dass das Wegrecht während der letzten 37 Jahre angeblich nur zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzt worden sei, lässt andere vertraglich zulässige Nutzungsarten nicht untergehen.“ Daraus lässt sich für den vorliegenden Fall ohne weiteres ableiten, dass sich angesichts dessen, dass in casu der Zweck sowie Inhalt und Umfang des Fahrrechtes aus dem Grundbucheintrag sowie dem Servitutenprotokoll klar ergeben, die bisherige Nichtausübung des Fahrrechtes auf der Südseite irrelevant ist. Selbst wenn also, wie vom Berufungskläger behauptet, das Fahrrecht auf der Südseite seit dessen Errichtung nie ausübt worden wäre, wäre dieses nicht untergegangen.