Der Vollständigkeit halber ist abschliessend auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_264/2009 vom 4. Juni 2009 E. 3.5, hinzuweisen. Darin wird ausgeführt: „Lässt sich der Zweck der Dienstbarkeit anhand des Erwerbstitels konkret bestimmen, ist die Art der Ausübung nicht zu berücksichtigen. Dass das Wegrecht während der letzten 37 Jahre angeblich nur zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzt worden sei, lässt andere vertraglich zulässige Nutzungsarten nicht untergehen.“