Dies ist zu verneinen, denn ein Fahrrecht schliesst nicht ohne weiteres ein Parkierungsrecht oder die Ablagerung von Transportgut in sich ein (Liver, in: Zürcher Kommentar, 2. Aufl. 1968, N. 168 zu Art. 730 ZGB; Urteil des Bundesgerichts 5C.199/2002 vom 17. Dezember 2002 E. 3.1 und 3.2). Daraus folgt, dass die Berufungsbeklagte (zur Zeit) kein rechtlich geschütztes Interesse am Fahrweg auf der Nordseite hat, weil sie darüber nicht zu ihrem Grundstück gelangen kann und auch keine Fahrzeuge oder Waren auf dem Weg abstellen darf. Die Sachlage könnte dann neu beurteilt werden, wenn der Berufungsbeklagten für die Ostseite von Grundstück Nr. 002 von diesem sowie Nr. 004 (Hr. K___) das Recht