Welches sind nun die Folgen daraus, dass die Berufungsbeklagte kein Fahrrecht vom nordseitigen Weg auf Grundstück Nr. 002 zu ihrer Parzelle hat? Sie macht geltend, sie sei auch bei Zusprechung des südseitigen Fahrrechts auf das nordseitige Fahrrecht weiterhin angewiesen, wenn sie mit einem grösseren Fahrzeug, z. B. einem Zügelwagen, zufahren wolle (act. B 5/48/1, S. 3). Es stellt sich hier die Frage, ob solche Fahrzeuge für den Warenumschlag auf dem nordseiten Fahrweg abgestellt werden dürfen. Dies ist zu verneinen, denn ein Fahrrecht schliesst nicht ohne weiteres ein Parkierungsrecht oder die Ablagerung von Transportgut in sich ein (Liver, in: Zürcher Kommentar, 2. Aufl.