Seite 13 eine rechtlich gesicherte Verbindung vom nordseitigen Fahrweg her. Ein „Rundlauf“ wäre für das Grundstück Nr. 001 also derzeit nicht möglich. Es verbleibt einzig die Zufahrt über den Fahrweg auf der Südseite der Liegenschaft auf Grundstück Nr. 002, der direkt zum Grundstück Nr. 001 führt. Offen bleiben kann das Thema „Wendeplatz“, da dies im vorliegenden Verfahren nicht Gegenstand der Beurteilung ist.