B 5/12/3): „Die Grundstücke Nr. 003, 004 und 001 haben ein Fahrrecht für Haus- und Gutsgebrauch und es erstreckt sich dasselbe auf den Fahrweg auf der Süd- und Nordseite des Hauses Grundstück Nr. 002.“ Dementsprechend steht dem Grundstück Nr. 001 ein Fahrrecht auf der Südund Nordseite des Hauses auf dem Grundstück Nr. 002 des Berufungsklägers zu. Wie die Berufungsbeklagte zutreffend ausführt, verfügt ihr Grundstück Nr. 001 auf der Ostseite von Grundstück Nr. 002 über kein Fahrrecht, weder von Grundstück Nr. 002 noch von den Grundstücken Nr. 004 und 003. Damit fehlt Grundstück Nr. 001