Zu bestimmen ist, welche Bereiche des Grundstücks Nr. 002 vom berechtigten Grundstück Nr. 001 für die Ausübung des Fahrrechtes gemäss vorstehender E. 2.1 in Anspruch genommen werden dürfen. Aus dem Grundbucheintrag ergibt sich dazu nichts, was weiter nicht erstaunt, da der Inhalt von Dienstbarkeiten auf dem Hauptblatt nur in Form eines Stichwortes umschrieben wird (Art. 98 Abs. 2 lit. c Grundbuchverordnung; GBV, SR 211.432.1). Wiederum in Anwendung der Stufenordnung gemäss Art. 738 ZGB ist daher gestützt auf dessen Absatz 2 auf den Erwerbsgrund und folglich auf das Servitutenprotokoll zurückzugreifen (act. B 5/2/4 und B 5/12/3). Dieses hält zu Grundstück Nr. 002 fest (act. B 5/12/3):