Der Rundlauf könnte ihr in diesem Sinne dienlich sein. Naheliegender als die quellenlose Behauptung eines Rundlaufs für die „Doppelseitigkeit“ sei folgende: 1898 hätten die drei hinterliegenden Grundstücke Nr. 003, 004 und 001 über das vorderliegende Grundstück Nr. 002 erschlossen werden sollen. Dass faktisch die Grundstücke Nr. 004 und 003 vorrangig von der nordseitigen Zufahrt profitiert hätten, während Grundstück Nr. 001 auf den südseitigen Fahrweg angewiesen gewesen sei, sei damals so klar wie heute erschienen. Den Aufwand zur Begründung je verschiedener Dienstbarkeiten habe man sich pragmatischerweise erspart.