Eine schlüssige historische Erklärung sei diejenige, dass das Fahrrecht seinerzeit als „Rundlauf“ für die berechtigten Grundstücke begründet worden sei, und zwar für die gelegentlichen Zufahrten mit Pferdefuhrwerken (namentlich für Brennholz- und Jauchetransporte). Mit diesen Fuhrwerken seien auf den berechtigten Liegenschaften Wendemanöver, die eine Rückfahrt in der gleichen Spur erlaubt hätten, kaum möglich gewesen. Es sei nicht grundsätzlich darum gegangen, den Berechtigten zwei Fahrspuren, die parallel verlaufen seien, zur Verfügung zu stellen. Die berechtigten Grundstücke seien nicht