2.2 Inhalt des Fahrrechts: örtlich Der Berufungskläger lässt vorbringen, laut Liver (Zürcher Kommentar, N. 36 zu Art. 738 ZGB) bedürfe jeder Grundbucheintrag der Auslegung. Zu fragen sei, welchen Sinn und Zweck es habe machen können, das Fahrrecht entlang beider Seiten des Hauses von Grundstück Nr. 002 zu führen. Eine schlüssige historische Erklärung sei diejenige, dass das Fahrrecht seinerzeit als „Rundlauf“ für die berechtigten Grundstücke begründet worden sei, und zwar für die gelegentlichen Zufahrten mit Pferdefuhrwerken (namentlich für Brennholz- und Jauchetransporte).