stücks bzw. dessen Eigentümers umfasst, den Fahrweg mit Motorfahrzeugen statt mit Pferdefuhrwerken zu befahren. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zugunsten des Grundstücks Nr. 001 der Berufungsbeklagten und zulasten des Grundstücks Nr. 002 des Berufungsklägers ein unbeschränktes Fahrwegrecht zu Wohn- sowie landwirtschaftlichen Zwecken besteht.