Appenzell Ausserrhoden zu beurteilen war. Das Bundesgericht kam im genannten Urteil zum Schluss, dass jenes Fahrrecht der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung und Wohnzwecken diene und alle dazu notwendigen Fahrten umfasse (E. 3.3 des vorgenannten Bundesgerichtsurteils). Daraus kann für den vorliegenden Fall ohne weiteres geschlossen werden, dass das Fahrrecht zugunsten des Grundstücks Nr. 001 der Berufungsbeklagten nicht nur der