Das Obergericht teilt aufgrund der Formulierung des Grundbucheintrags die Meinung der Vorinstanz (E. 2.1.5), dass der fragliche Grundbucheintrag bezüglich des sachlichen Geltungsbereichs klar ist. So kann zur Frage, was die Formulierung „Haus- und Gutsgebrauch“ beinhaltet, auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_602/2012 vom 21. Dezember 2012 abgestellt werden, wo Inhalt und Umfang eines „Fahrrechtes für den normalen Haus- [,]Guts- und Waldgebrauch“ im Kanton Appenzell Ausserrhoden zu beurteilen war.