Die Vorinstanz führt in E. 2.1.4 a) aus, dass der Grundbucheintrag auf dem belasteten Grundstück Nr. 002 wie folgt lautet: „Fahrrecht für den Haus- und Gutsgebrauch zugunsten Grundstück Nr. 003, 004, 001 zulasten Grundstück Nr. 002.“ Gestützt auf diesen Eintrag handelt es sich mangels Regelung des Inhalts und des Umfangs des vereinbarten Fahrrechts um ein ungemessenes Fahrrecht, so dass hiefür die Bedürfnisse des Grundstücks Nr. 001 bestimmend sind. Das Obergericht teilt aufgrund der Formulierung des Grundbucheintrags die Meinung der Vorinstanz (E. 2.1.5), dass der fragliche Grundbucheintrag bezüglich des sachlichen Geltungsbereichs klar ist.