Das Bundesgericht hat seine Praxis zur Bestimmung des Inhalts von Grunddienstbarkeitsvertrages vor kurzem bestätigt, wonach massgebend zur Bestimmung des Inhalts einer Grunddienstbarkeit primär der Eintrag im Grundbuch ist und wenn dieser klar ist, nicht der aus irgendwelchen Gründen anderslautende Erwerbsgrund (Urteil des Bundesgerichts 5A_657/2014 vom 27. April 2015, in: ius.focus 6/2015 S. 5). Stehen sich im Streit um den Inhalt und Umfang einer Dienstbarkeit nicht mehr die ursprünglichen Vertragsparteien, sondern Dritterwerber gegenüber (oder eine ursprüngliche Vertragspartei und ein Dritterwerber), werden die allgemeinen