Seite 10 ZGB). Das Bundesgericht hat seine Praxis zur Bestimmung des Inhalts von Grunddienstbarkeitsvertrages vor kurzem bestätigt, wonach massgebend zur Bestimmung des Inhalts einer Grunddienstbarkeit primär der Eintrag im Grundbuch ist und wenn dieser klar ist, nicht der aus irgendwelchen Gründen anderslautende Erwerbsgrund (Urteil des Bundesgerichts 5A_657/2014 vom 27. April 2015, in: ius.focus 6/2015 S. 5).