Zunächst kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in E. 2.1.3 zu den Rechtsgrundlagen verwiesen werden. Hervorzuheben ist die in Art. 738 ZGB festgeschriebene Stufenordnung. Soweit sich demnach Rechte und Pflichten aus dem Eintrage deutlich ergeben, ist dieser für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend (Art. 738 Abs. 1 ZGB). Im Rahmen des Eintrages kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit aus ihrem Erwerbsgrund oder aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist (Art. 738 Abs. 2