2. Materielles 2.1 Inhalt des Fahrrechts: sachlich Der Berufungskläger lässt darauf hinweisen, das Fahrrecht verlaufe gemäss dem Servitutenprotokoll gleichzeitig „auf der Süd- und Nordseite des Hauses Grundstück Nr. 002“. Der Berufungskläger habe dafür eine schlüssige historische Erklärung gegeben, welcher das Kantonsgericht leider nicht die gebührende Beachtung geschenkt habe. Das Fahrrecht sei seinerzeit als „Rundlauf“ für die berechtigten Grundstücke begründet worden, und zwar für die gelegentlichen Zufahrten mit Pferdefuhrwerken (namentlich für Brennholz- und Jauchetransporte).