Eine Klageänderung ist im Berufungsverfahren gemäss Art. 317 Abs. 2 ZPO nur noch zulässig, wenn: a. die Voraussetzungen nach Art. 227 Abs. 1 ZPO gegeben sind; und b. sie zudem auf neuen Tatsachen und Beweismitteln beruht. Die Klageänderung muss durch (zulässige) Noven ausgelöst worden sein (Gasser/Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 317). Es liegt keine Klageänderung vor, wenn ein Rechtsbegehren eingeschränkt wird (Reetz/Hilber, in: Kommentar zur Schweiz. Zivilprozessordnung, Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 2. Aufl. 2013, N. 71 zu Art.