Diese Ergänzung stelle keine unzulässige Klageänderung dar, da man der Berufungsbeklagten mit dem Eventualbegehren „mehr“ als nur ein Notfahrrecht zugestehe, was quasi ein „Minus“ bzw. eine „Einschränkung“ für die Position des Berufungsklägers in Bezug auf seine Widerklage darstelle. Die Berufungsbeklagte lässt dazu ausführen, diese Änderung habe der Beklagte schon vor erster Instanz, nämlich in der Widerklagereplik vorgenommen.