1.3 Änderung Rechtsbegehren Der Berufungskläger lässt vorbringen, das Rechtsbegehren der Widerklage (vgl. Ziff. 3 a) zweiter Absatz und Ziff. 3 b) zweiter Absatz) sei vorsorglich erneut leicht angepasst worden: „… eventualiter als auf Personenwagen und Kleinlastwagen beschränktes Fahrrecht“. Diese Ergänzung stelle keine unzulässige Klageänderung dar, da man der Berufungsbeklagten mit dem Eventualbegehren „mehr“ als nur ein Notfahrrecht zugestehe, was quasi ein „Minus“ bzw. eine „Einschränkung“ für die Position des Berufungsklägers in Bezug auf seine Widerklage darstelle.