1.2.2 Streitwert für den Weiterzug an das Bundesgericht Gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG bestimmt sich der Streitwert bei Beschwerden gegen kantonale Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben sind. Wie vorerwähnt sind im Berufungsverfahren, mit Ausnahme geringfügiger Änderungen bei den Widerklagebegehren, die Anträge beider Parteien unverändert geblieben. Es bleibt demzufolge bei einem Streitwert von CHF 100‘000.00 (vgl. act. B 1, S. 3 und 10). Damit wird die Streitwertgrenze für die Beschwerde in Zivilsachen von CHF 30‘000.00 nach Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG auf jeden Fall erreicht.