B 5/16), dieser Beschluss wurde im vorinstanzlichen Urteil in E. 1.1 begründet. Die dortigen Ausführungen beziehen sich nun aber auf den Fall der Uneinigkeit und sind folglich obsolet, weil sich die Parteien, wie vorerwähnt, an der Hauptverhandlung auf einen Betrag von CHF 100‘000.00 geeinigt haben (vgl. Art. 91 Abs. 2 ZPO). Demzufolge beläuft sich der Streitwert auf CHF 100‘000.00, so dass die Streitwertgrenze von Art. 308 Abs. 2