Diese Regelung erfolgte bewusst entsprechend derjenigen im BGG (Hoffmann-Nowotny, in: ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], 2013, N. 53 zu Art. 308). Die Klägerin und Widerbeklagte (nachfolgend Berufungsbeklagte genannt) fordert vor beiden Instanzen die Durchsetzung eines im Grundbuch eingetragenen Fahrrechts über das Grundstück des Beklagten und Widerklägers (nachfolgend Berufungskläger genannt) sowie die Abweisung der Widerklage. Der Berufungskläger beantragt Abweisung des Begehrens der Berufungsbeklagten sowie die Gutheissung seiner Widerklage.