d) Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 28. April 2015 wurde den Parteien mitgeteilt, dass kein zweiter Schriftenwechsel und keine mündliche Verhandlung angeordnet werde. Zudem wurde die Durchführung eines Augenscheins am 22. September 2015, vorgängig zur Beratung aufgrund der Akten, angekündigt (act. B 11 und 12). e) Am 22. September 2015 wurde der Augenschein im Beisein der beiden Rechtsvertreter, der Klägerin und Widerbeklagten sowie Herrn K___, Eigentümer der Nachbarparzelle Nr. 004, durchgeführt (act. B 15). Anschliessend wurde die Streitsache ohne mündliche Verhandlung beraten.