b) Die Klägerin und Widerbeklagte liess gegen die in Ziff. 4 des vorgenannten Urteils des Kantonsgerichts festgesetzte Parteientschädigung mit Eingabe vom 11. Februar 2015 Beschwerde einreichen (siehe Verfahren Nr. O1Z 15 6, act. B 1). c) Am 28. April 2015 ging die Berufungsantwort des beklagtischen Rechtsvertreters RA BB___ ein (act. B 10).