D. Schriftenwechsel und Urteil im Berufungsverfahren a) Nach fristgemäss verlangter schriftlicher Begründung (act. B 5/52 und 5/54) liess der Beklagte und Widerkläger gegen das Urteil des Kantonsgerichts, dessen Zustellung in begründeter Ausfertigung am 7. Januar 2015 erfolgt war (act. B 5/61), mit Eingabe seines Rechtsvertreters RA AA___ vom 6. Februar 2015 rechtzeitig die Berufung erklären (act. B 1).