Seite 6 eine Parteientschädigung von CHF 17‘774.00 zu bezahlen (Dispositiv Ziffer 4). Sodann wurde Dispositiv Ziff. 5 (Rechtsmittelbelehrung) im begründeten Urteil berichtigt. Auf die Begründung des Urteils kann verwiesen werden. Soweit erforderlich, wird darauf in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.