C. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil des Kantonsgerichtes, 3. Abteilung, vom 2. Juni 2014 wurde die Klage gutgeheissen und der Beklagte verpflichtet, das im Grundbuch zugunsten der klägerischen Liegenschaft ZZ, C___ (Grundstück Nr. 001, Grundbuch C___), und zulasten der beklagtischen Liegenschaft XX, C___ (Grundstück Nr. 002, Grundbuch C___), eingetragene süd- und nordseitige Fahrrecht für die Zufahrt mit Motorfahrzeugen für den täglichen Bedarf der Klägerin sowie den andern Bewohnern, Besuchern und Lieferanten zu gewährleisten (Dispositiv Ziff. 1). Die Widerklage wurde abgewiesen (Dispositiv Ziff. 2).