Da kein Vergleich zustande kam, wurde der Klägerin und Widerbeklagten Frist zur Einreichung der Replik und Widerklageantwort angesetzt (act. B 5/26); die betreffende Eingabe wurde am 3. Oktober 2013 eingereicht (act. B 5/34). Die Duplik und Widerklagereplik ging am 10. Februar 2014 beim Gericht ein (act. B 5/40), die Widerklageduplik am 17 März 2014 (act. B 5/42). Der Rechtsvertreter des Beklagten und Widerklägers reichte mit Datum vom 31. Mai 2014 eine Stellungnahme zur Widerklageduplik ein (act. B 5/47, Postaufgabe). Die Hauptverhandlung der 3. Abteilung fand am 2. Juni 2014 statt, das Urteil erging am gleichen Tag (act. B 5/48/1-3, 5/51 und 5/59).