bzw. die Berufungsbeklagte zu verpflichten, die Investitionen und den Unterhalt für die Befahrbarkeit bzw. für die Vorrichtungen zur Ausübung des nordseitigen und ostseitigen Notfahrrechts, eventualiter des auf Personenwagen und Kleinlastwagen beschränkten Fahrrechts zu tragen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten. Sachverhalt A. Übersicht B___ ist Eigentümerin des Grundstücks Nr. 001 (im nachfolgenden Plan blau markiert) in C___ und A___ Eigentümer des benachbarten Grundstücks Nr. 002 (gelb markiert):