Unterhalt für die Befahrbarkeit bzw. für die Vorrichtungen zur Ausübung des nordseitigen Notfahrrechts, eventualiter des auf Personenwagen und Kleinlastwagen beschränkten Fahrrechts zu tragen. b) Eventualiter in Bezug auf das Begehren gemäss Ziff. 3 a) vorstehend sei