Nr. 001, bestehende Grunddienstbarkeit „Fahrrecht für den Hof- und Gutsgebrauch“ sei in Bezug auf die Südseite des Hauses auf dem Grundstück Nr. 002 zu löschen und in Bezug auf die Nordseite des Hauses auf dem Grundstück Nr. 002 entlang der nördlichen Grundstückgrenze des Grundstücks Nr. 002 als Notfahrrecht eventualiter als auf Personenwagen und Kleinlastwagen beschränktes Fahrrecht einzutragen. Darüber hinaus sei die jeweilige Eigentümerin des Grundstücks Nr. 001 bzw. die Berufungsbeklagte zu verpflichten, die Investitionen und den