den Unterhalt für die Befahrbarkeit bzw. für die Vorrichtungen zur Ausübung des nordseitigen und ostseitigen Notfahrrechts zu tragen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin (Widerbeklagte). bb) im Berufungsverfahren: 1. Das Urteil des Kantonsgerichtes Appenzell Ausserrhoden vom 2. Juni 2014 sei aufzuheben. Hauptklage: 2. Die Klage der Berufungsbeklagten vom 27. September 2012 sei abzuweisen.