_ Nr. 001, bestehende Grunddienstbarkeit „Fahrrecht für den Hof- und Gutsgebrauch“ in Bezug auf die Südseite des Hauses auf dem Grundstück Nr. 002 zu löschen und auf der Nord- und Ostseite des Hauses auf dem Grundstück Nr. 002 entlang der nördlichen und östlichen Grundstückgrenze des Grundstücks Nr. 002 als Notfahrrecht, eventualiter als auf Personenwagen und Kleinstlastwagen beschränktes Fahrrecht einzutragen; b) Darüber hinaus sei die jeweilige Eigentümerin des Grundstücks Nr. 001 bzw. die Klägerin (Widerbeklagte) zu verpflichten, die Investitionen und