Nr. 001, bestehende Grunddienstbarkeit „Fahrrecht für den Hof- und Gutsgebrauch“ sei in Bezug auf die Südseite des Hauses auf dem Grundstück Nr. 002 zu löschen und in Bezug auf die Nordseite des Hauses auf dem Grundstück Nr. 002 entlang der nördlichen Grundstückgrenze des Grundstücks Nr. 002 als Notfahrrecht einzutragen. Darüber hinaus sei die jeweilige Eigentümerin des Grundstücks Nr. 001 bzw. die Klägerin (Widerbeklagte) zu verpflichten, die Investitionen und den Unterhalt für die Befahrbarkeit bzw. für die Vorrichtungen zur Ausübung des nord-