Widerklage: 1. Die zulasten des Grundstücks des Beklagten (Widerkläger) Grundbuch C___ Nr. 002, und zugunsten des Grundstücks der Klägerin (Widerbeklagte) Grundbuch C___ Nr. 001, bestehende Grunddienstbarkeit „Fahrrecht für den Hof- und Gutsgebrauch“ sei in Bezug auf die Südseite des Hauses auf dem Grundstück Nr. 002 zu löschen und in Bezug auf die Nordseite des Hauses auf dem Grundstück Nr. 002 entlang der nördlichen Grundstückgrenze des Grundstücks Nr. 002 als Notfahrrecht einzutragen.