2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Widerklägers. bb) im Berufungsverfahren: Die Berufung sei abzuweisen und das angefochtene Urteil des Kantonsgerichtes AR vom 2. Juni 2014 sei zu bestätigen; sowohl bezüglich Klagegutheissung als auch bezüglich Widerklageabweisung; Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Seite 2 b) Beklagter, Widerkläger und Berufungskläger: aa) im erstinstanzlichen Verfahren: aaa) vor Vermittler: 1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen.