1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin sowie den andern Bewohnern, Besuchern und Lieferanten der Liegenschaft 001, Grundbuch C___, die Zufahrt mit Motorfahrzeugen für den täglichen Bedarf über die beiden, nordund südseitigen, Fahrwege auf der beklagtischen Liegenschaft 002, Grundbuch C___, jederzeit zu gestatten und die beiden Fahrwege von beweglichen und unbeweglichen Hindernissen freizuhalten, sowie den Untergrund der Fahrwege eben und befahrbar zu halten. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beklagten.