Die Parteientschädigung für das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach denselben, bereits oben erwähnten Grundsätzen (Art. 95 Abs. 3 lit. a und b i.V.m. Art. 106 ZPO). Für das Berufungsverfahren macht RA BB___ eine Entschädigung im Umfang von 50 % des erstinstanzlichen Honorars in Höhe von CHF 9‘456.50 geltend (act. B 21). Diese ist tarifkonform (Art. 20 Abs. 1 lit. a AT) und davon ist gemäss der Dispositionsmaxime (Art. 58 ZPO) auszugehen. Zum Ausgangsbetrag kommen Barauslagen von CHF 140.00 und die Mehrwertsteuer von CHF 767.70; dies ergibt für das Rechtsmittelverfahren eine Entschädigung von insgesamt CHF 10‘364.20.