Vorliegend wird die Berufung abgewiesen und der Entscheid des Kantonsgerichts in der Sache bestätigt. Es gibt mithin keinen Grund, an der Zusprechung der Parteientschädigung etwas zu ändern. Indessen hat das Kantonsgericht den Antrag von RA BB___ um Zusprechung von Zuschlägen nach Art. 11 und 12 des Anwaltstarifs (AT, bGS 145.53) mit der Begründung abgelehnt, es handle sich nicht um ein aussergewöhnlich kompliziertes Verfahren, welches einen ausserordentlich hohen Zeitaufwand mit sich gebracht habe; zudem sei auch kein Beweisverfahren durchgeführt worden (act. B 2/3, E. 10, S. 26). Dem kann das Obergericht nicht folgen: