Über die Verteilung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens entscheidet die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen, d.h. auch ohne speziellen Antrag. Die herrschende Lehre geht davon aus, dass die Parteientschädigung bloss auf Antrag zuzusprechen ist47. Die von der Vorinstanz festgelegten Kosten- und Entschädigungsfolgen für das erstinstanzliche Verfahren kann die Rechtsmittelinstanz, wenn sie einen neuen Entscheid fällt, nicht nur dann neu verlegen, wenn diese ausdrücklich mitangefochten wurden, sondern auch bei Fehlen eines entsprechenden Antrags, jedenfalls insoweit, als die Kosten- und Ent-